Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, A.___ sei seit 1. Dezember 2019 und somit seit mehr als sechs Monate arbeitslos, weshalb sein Aufenthaltsrecht von Gesetzes wegen erloschen sei. Die Voraussetzungen für eine neue Aufenthaltsbewilligung zur Stellensuche bzw. zum erwerbslosen Wohnsitz seien nicht gegeben, da A.___ über unzureichende finanzielle Mittel verfüge. Überdies sei er wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten und verfüge über hohe Schulden, weshalb sich die Verfügung als verhältnismässig erweise. An dieser Einschätzung würden auch die geltend gemachten schwierigen familiären Verhältnisse nichts zu ändern vermögen.