Nach Ablauf der in Art. 61a AIG vorgesehenen Fristen kann auch weiterhin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn die betroffene Person ein anderes Aufenthaltsrecht geltend machen kann. Vorliegend konnte sich der Rekurrent auf den Familiennachzug nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA berufen, da er in einem gefestigten Konkubinat mit gemeinsamen Kindern lebt und die Konkubinatspartnerin über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit verfügt. Gutheissung des Rekurses. Den Entscheid finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12 Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement