{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-03-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-4_2024-03-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=709&type=1563347022&cHash=5a2ced4aa336888bff76738ce1d322d1", "Checksum": "014232f0fdb4bf2a0d39d382bffc03ac"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:13:10", "Num": ["RDRM.2021.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 15.03.2024 RDRM.2021.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 61a AIG, Art. 1-4 Abs. 1 Anhang I FZA. Das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliederstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung erlischt sechs Monate nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn dieses weniger als zwölf Monate gedauert hat. Nach Ablauf der in Art. 61a AIG vorgesehenen Fristen kann auch weiterhin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn die betroffene Person ein anderes Aufenthaltsrecht geltend machen kann. Vorliegend konnte sich der Rekurrent auf den Familiennachzug nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA berufen, da er in einem gefestigten Konkubinat mit gemeinsamen Kindern lebt und die Konkubinatspartnerin über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit verfügt. Gutheissung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:13:10", "Checksum": "9b9485adca38384ca93a3efab95400e9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 15.03.2024 RDRM.2021.4\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 61a AIG, Art. 1-4 Abs. 1 Anhang I FZA. Das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliederstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung erlischt sechs Monate nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn dieses weniger als zwölf Monate gedauert hat. Nach Ablauf der in Art. 61a AIG vorgesehenen Fristen kann auch weiterhin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn die betroffene Person ein anderes Aufenthaltsrecht geltend machen kann. Vorliegend konnte sich der Rekurrent auf den Familiennachzug nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA berufen, da er in einem gefestigten Konkubinat mit gemeinsamen Kindern lebt und die Konkubinatspartnerin über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit verfügt. Gutheissung des Rekurses.\n\n 9/11\ncc) Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich der Rekurrent\nauf den Familiennachzug nach Art. 3 Anhang I FZA berufen kann.\n\nb) Der Rekurrent macht einen persönlichen Härtefall geltend. Ob\ndie Voraussetzungen des persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1\nBst. b AIG i.V.m. Art. 31 VZAE erfüllt sind, kann vorliegend offenbleiben. Ebenso offenbleiben kann angesichts dieser Ausgangslage, ob\nsich der Rekurrent auf ein Verbleiberecht gestützt auf Art. 8 EMRK\nbzw. Art. 13 Abs. 1 BV berufen kann.\n\n6.\nDer Rekurs ist demzufolge gutzuheissen, die angefochtene Verfügung\naufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, dem Rekurrenten\neine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen.\n\n7.\nDer Rekurrent beantragte für das Rekursverfahren die unentgeltliche\nRechtspflege.\n\nNach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die\nEntscheidgebühr auf Fr. 1‘000.– festzusetzen. Der obsiegende Rekurrent hat keine Verfahrenskosten zu tragen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gegenstandslos und daher abzuschreiben.\nVon der unterliegenden Vorinstanz werden keine Kosten erhoben\n(Art. 95 Abs. 3 VRP).\n\nDemgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als\n\nEntscheid\n\n1.\nDer Rekurs von A.___ wird gutgeheissen und die Verfügung des\nMigrationsamtes vom 6. Januar 2021 aufgehoben.\n\n2.\nDas Migrationsamt wird angewiesen, A.___ eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen.\n\n10/11\n3.\nAuf die Erhebung einer Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– beim\nMigrationsamt wird verzichtet. Das Gesuch von A.___ um\nunentgeltliche Rechtspflege wird abgeschrieben.\n\nSICHERHEITS- UND JUSTIZDEPARTEMENT\nDer stellvertretende Vorsteher:\n\nMarc Mächler\nRegierungsrat\n\n11/11\n"}