{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-03-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-4_2024-03-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=709&type=1563347022&cHash=5a2ced4aa336888bff76738ce1d322d1", "Checksum": "014232f0fdb4bf2a0d39d382bffc03ac"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:13:10", "Num": ["RDRM.2021.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 15.03.2024 RDRM.2021.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 61a AIG, Art. 1-4 Abs. 1 Anhang I FZA. Das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliederstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung erlischt sechs Monate nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn dieses weniger als zwölf Monate gedauert hat. Nach Ablauf der in Art. 61a AIG vorgesehenen Fristen kann auch weiterhin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn die betroffene Person ein anderes Aufenthaltsrecht geltend machen kann. Vorliegend konnte sich der Rekurrent auf den Familiennachzug nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA berufen, da er in einem gefestigten Konkubinat mit gemeinsamen Kindern lebt und die Konkubinatspartnerin über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit verfügt. 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Vorliegend konnte sich der Rekurrent auf den Familiennachzug nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA berufen, da er in einem gefestigten Konkubinat mit gemeinsamen Kindern lebt und die Konkubinatspartnerin über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit verfügt. Gutheissung des Rekurses.\n\n5.\nNach Ablauf der in Art. 61a AIG vorgesehenen Fristen können die zuständigen Behörden auch weiterhin nach dem bestehenden Recht\neine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn die betroffene Person ein\nanderes Aufenthaltsrecht geltend machen kann (vgl. BBl 2016, 3055).\nIn Frage kommen namentlich ein Aufenthalt im Rahmen des Familiennachzugs nach Art. 3 Anhang I FZA, eine Bewilligungserteilung aus\nwichtigen Gründen (z.B. familiäre Situation) gestützt auf Art. 20 der\nVerordnung über den freien Personenverkehr (SR 142.203; abgekürzt\nVEP), ein Verbleiberecht gestützt auf Art. 8 der Konvention zum\nSchutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; abgekürzt EMRK) oder eine Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1\nBst. b AIG.\n\na) Nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben Familienangehörige\neiner Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und über\nein Aufenthaltsrecht verfügt, das Recht, bei ihr zu wohnen. Voraussetzung für den Familiennachzug ist eine angemessene Wohnung. Es\nhandelt sich dabei um ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht des Ehegatten, das dazu bestimmt ist, durch Ermöglichung des gemeinsamen Familienlebens die Wirksamkeit der Freizügigkeit der EU-Angehörigen\nsicherzustellen und das nur so lange dauert, als das originäre Aufenthaltsrecht des EU-Angehörigen besteht (BGE 144 II 1 Erw. 3.1). Art. 3\nAbs. 2 letzter Satz Anhang I FZA verpflichtet die Schweiz sodann,\nKonkubinatspartnern, mit denen im Herkunftsland eine häusliche Gemeinschaft bestand und deren partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird, den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen (Urteil des Bundesgerichts 2C_1001/2017 vom 18. Oktober\n\n8/11\n2018 Erw. 3.2 mit Hinweisen). Dieser Rechtsanspruch kann nach\nArt. 5 Anhang I FZA jedoch eingeschränkt werden, wenn von der ausländischen Person eine gegenwärtige, tatsächliche und schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ausgeht.\nEin erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt nach Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG i.V.m.\nArt. 77a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201; abgekürzt VZAE) unter anderem bei mutwilliger\nNichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen vor, wobei im freizügigkeitsrechtlichen Bereich nach Art. 5 Anhang\nI FZA darüber hinaus eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit erforderlich ist (BGE 130 II 176 Erw. 4.2).\n\naa) Gleichzeitig mit dem Erlöschen bzw. Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Rekurrenten verfügte die Vorinstanz die\nNichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA seiner Konkubinatspartnerin B.___. Da diese während des Rekursverfahrens jedoch eine unbefristete Anstellung im Teilzeitpensum fand, erteilte ihr\ndas Migrationsamt mit Schreiben vom 16. August 2022 (act. 30.1) eine\nneue Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit. B.___ und\nder Rekurrent sind nicht verheiratet. Sie wohnen jedoch in X.___ in\nHausgemeinschaft mit ihren drei gemeinsamen Kindern und lebten bereits in Deutschland in einem gefestigten Konkubinat. Folglich liegt\neine schützenswerte intensive familiäre Beziehung vor.\n\nbb) Der Rekurrent machte sich in den Jahren 2018 und 2020 wegen insgesamt drei Strassenverkehrsdelikten strafbar. Ausserdem\nerging am 11. Januar 2022 ein Anzeigerapport wegen Überschreitens\nder allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 16 – 24 km/h\n(act. 14a). Darüber hinaus hat der Rekurrent in finanzieller Hinsicht zu\nKlagen Anlass gegeben. Er ist beim Betreibungsamt X.___ mit mittlerweile 20 Verlustscheinen im Gesamtbetrag von Fr. 41'625.35 verzeichnet (act. 43.2). Ausserdem besteht beim Sozialamt für die Familie des Rekurrenten ein rückerstattungspflichtiger Saldo von über\nFr. 90'000.– (act. 17). Die begangenen Strassenverkehrsdelikte sind\noffensichtlich nicht von derartigem Gewicht, dass von einer schweren\nund aktuellen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gesprochen werden könnte. Was die Schuldenwirtschaft anbelangt, so\nwiegt diese sicherlich schwer. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass\nder Rekurrent mittlerweile über einen unbefristeten Einsatzvertrag im\nPensum von 32 bis 40 Stunden pro Woche (act. 44.1) verfügt. Über\nsein Einkommen wurde sodann bereits die Pfändung verfügt. Von einer weiteren Verschuldung oder Sozialhilfeabhängigkeit kann daher\naktuell nicht ausgegangen werden, sondern es ist im Gegenteil zumindest mit einer gewissen Schuldentilgung zu rechnen. Bei dieser Sachlage kann daher auch in finanzieller Hinsicht nicht von einer gegenwärtigen, schweren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden. Folglich liegt derzeit kein Einschränkungsgrund im Sinn von Art. 5 Anhang I FZA vor.\n\n"}