{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-03-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-4_2024-03-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=709&type=1563347022&cHash=5a2ced4aa336888bff76738ce1d322d1", "Checksum": "014232f0fdb4bf2a0d39d382bffc03ac"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:13:10", "Num": ["RDRM.2021.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 15.03.2024 RDRM.2021.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 61a AIG, Art. 1-4 Abs. 1 Anhang I FZA. Das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliederstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung erlischt sechs Monate nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn dieses weniger als zwölf Monate gedauert hat. Nach Ablauf der in Art. 61a AIG vorgesehenen Fristen kann auch weiterhin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn die betroffene Person ein anderes Aufenthaltsrecht geltend machen kann. Vorliegend konnte sich der Rekurrent auf den Familiennachzug nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA berufen, da er in einem gefestigten Konkubinat mit gemeinsamen Kindern lebt und die Konkubinatspartnerin über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit verfügt. 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Vorliegend konnte sich der Rekurrent auf den Familiennachzug nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA berufen, da er in einem gefestigten Konkubinat mit gemeinsamen Kindern lebt und die Konkubinatspartnerin über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit verfügt. Gutheissung des Rekurses.\n\n 6/11\na) Nachdem der Rekurrent mit der H.___ GmbH 1. Juli 2017 einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit Pensum von 100% abschliessen\nkonnte (Vorakten S. 23), erhielt er am 27. Juli 2017 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Vorakten S. 27). Das Arbeitsverhältnis mit der\nH.___ GmbH wurde jedoch bereits im August 2017 wieder aufgelöst.\nHiernach war er für jeweils kürzere Arbeitseinsätze bei der O.___ AG,\nund in der Folge wiederum bei der H.___ GmbH (vgl. Vorakten S. 86\nund 89). Am 3. Dezember 2018 meldete sich der Rekurrent auf dem\nRegionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in W.___ und beantragte Arbeitslosenentschädigung, was jedoch mit Verfügung vom\n14. Februar 2019 (Vorakten S. 89 f.) abgelehnt wurde, da er bis dahin\neine Beschäftigungsdauer von lediglich 5.653 Monaten aufwies und\ndamit die Beitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllte. In der Folge\nwar der Rekurrent vom 21. Januar 2019 bis 18. Februar 2019 bei der\nF.___ AG angestellt (Vorakten S. 96). Per 1. Mai 2019 konnte der Rekurrent erneut einen Arbeitsvertrag mit der H.___ GmbH Pensum von\n50% abschliessen, allerdings wurde das Arbeitsverhältnis per 1. Juli\n2019 aufgelöst, nachdem er (angeblich) unentschuldigt nicht mehr bei\nder Arbeit erschienen war (Vorakten S. 123). Am 1. Juli 2019 trat der\nRekurrent eine unbefristete Arbeitsstelle im Pensum von 100% bei der\nP.___ GmbH an (Vorakten S. 125 ff.), wobei das Arbeitsverhältnis seitens des Arbeitsgebers noch während der Probezeit per 9. August\n2019 gekündigt wurde (Vorakten S. 144). Hiernach schloss der Rekurrent einen Arbeitsvertrag mit der Q.___ GmbH ab und war vom 7. Oktober 2019 bis 29. Oktober 2019 als Servicetechniker und Metallbauer\nbei der R.___ AG tätig (Vorakten S. 160 und 164). Der Arbeitsvertrag\ndes Rekurrenten mit der Q.___ GmbH dauerte bis November 2019\n(act. 1.1). Folglich war er im Zeitraum von Juli 2017 bis November\n2019 rund elf Monate – und mithin weniger als ein Jahr – erwerbstätig.\n\nb) In der Folge ging er zumindest bis zum Erlass der vorinstanzlichen Verfügung am 6. Januar 2021 – mithin mindestens 13 Monate –\nkeiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Insgesamt ist von einer\nErwerbslosigkeit von rund 18 Monaten auszugehen, reichte der\nRekurrent doch erst am 16. August 2021 (act. 6) einen unbefristen\nArbeitsvertrag mit der H.___ GmbH 14. Juni 2021 im Pensum von 50%\nein. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs führte der Rekurrent gegenüber der Vorinstanz aus (Vorakten S. 205 f.), dass er infolge eines eingeklemmten Nervs nicht arbeitsfähig gewesen und deshalb krankgeschrieben gewesen sei. Mit Rekurseingabe vom 14. Januar 2021\nmachte er alsdann geltend, dass er unter Rückenschmerzen auf Höhe\nder beiden Schulterblätter leide. Die Schmerzursache habe bislang\nnicht geklärt werden können. Ein Arztzeugnis oder weitere Unterlagen,\nwelches die Arbeitsunfähigkeit für diese Zeit oder die Missbräuchlichkeit der Kündigung belegen, reichte er allerdings nicht ein, weshalb\nArt. 61a Abs. 5 AIG in dieser Hinsicht vorliegend nicht zur Anwendung\ngelangt. Ein Gesuch um Arbeitslosenentschädigung stellte der Rekurrent in dieser Zeit ebenfalls nicht, musste er doch davon ausgehen,\ndass sein Gesuch mangels Erfüllung der Beitragszeit abgelehnt werde\n(vgl. Vorakten S. 89 f.).\n\n7/11\nc) Art. 4 Anhang I FZA sieht vor, dass Staatsangehörige einer\nVertragspartei über ein autonomes Verbleiberecht verfügen, wenn sie\nnach zweijährigem ständigem Aufenthalt in der Schweiz dauernd arbeitsunfähig werden. Bis zum heutigen Zeitpunkt ist der Rekurrent immer wieder für kurze Dauer arbeitstätig. Die Erwerbslosigkeit ist mithin\nnicht auf eine dauernde Arbeitsunfähigkeit zurückzuführen, weshalb\ndem Rekurrenten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein\nVerbleiberecht in der Schweiz zukommt (Urteil des Bundesgerichts\n2C_707/2022 vom 6. November 2023 Erw. 4.3).\n\nd) Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft und damit auch das Aufenthaltsrecht EU/EFTA des Rekurrenten spätestens per 31. Mai 2020 erloschen ist.\n\n4.\nSelbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Arbeitnehmereigenschaft des Rekurrenten per 31. Mai 2020 nicht erloschen ist, so ist die\nAufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Rekurrenten spätestens am\n26. Juli 2022 abgelaufen (Vorakten S. 27) und nicht verlängert worden. Zu prüfen ist daher nachfolgend die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.\n\n"}