{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-03-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-4_2024-03-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=709&type=1563347022&cHash=5a2ced4aa336888bff76738ce1d322d1", "Checksum": "014232f0fdb4bf2a0d39d382bffc03ac"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:13:10", "Num": ["RDRM.2021.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 15.03.2024 RDRM.2021.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 61a AIG, Art. 1-4 Abs. 1 Anhang I FZA. Das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliederstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung erlischt sechs Monate nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn dieses weniger als zwölf Monate gedauert hat. Nach Ablauf der in Art. 61a AIG vorgesehenen Fristen kann auch weiterhin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn die betroffene Person ein anderes Aufenthaltsrecht geltend machen kann. Vorliegend konnte sich der Rekurrent auf den Familiennachzug nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA berufen, da er in einem gefestigten Konkubinat mit gemeinsamen Kindern lebt und die Konkubinatspartnerin über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit verfügt. 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Vorliegend konnte sich der Rekurrent auf den Familiennachzug nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA berufen, da er in einem gefestigten Konkubinat mit gemeinsamen Kindern lebt und die Konkubinatspartnerin über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit verfügt. Gutheissung des Rekurses.\n\nJ.\nDie Vorinstanz reichte mit Schreiben vom 5. September 2022 (act. 33)\ndie Verfügung des Sozialamtes X.___ vom 30. August 2022 betreffend\nKostengutsprache für die sozialpädagogische Familienbegleitung /\nKindesschutzmassnahmen ein.\n\nK.\nMit Schreiben vom 30. November 2022 (act. 39) leitete die Vorinstanz\ndie Kündigungen der Arbeitsverträge des Rekurrenten und von B.___\nsowie des Lehrvertrags von C.___ weiter.\n\nL.\nMit Stellungnahme vom 8. Dezember 2022 (act. 40) teilte der Rekurrent mit, dass im Gerüstbau während des Winters regelmässig weniger Arbeitskräfte benötigt würden, weshalb ihm von der L.___ GmbH\ngekündigt worden sei. Er sei jedoch auf der Suche nach einer neuen\nAnstellung. In der Folge konnte er am 15. November 2023 einen befristeten Einsatzvertrag mit der M.___ AG (act. 41.2) und am 14. Februar 2024 einen unbefristeten Einsatzvertrag mit der N.___ AG\n(act. 44.1) abschliessen.\n\nM.\nIm Rahmen der Sachverhaltsaktualisierung reichte das Betreibungsamt X.___ den Betreibungsregisterauszug des Rekurrenten vom\n1. Februar 2024 ein (act. 43). Diesem ist zu entnehmen, dass der Rekurrent mit 20 Verlustscheinen im Gesamtbetrag von Fr. 41'625.35\n\n5/11\nverzeichnet ist und auf das künftige Einkommen die Pfändung verfügt\nwurde.\n\nErwägungen\n\n1.\nDie von Amtes wegen zu prüfenden Rekursvoraussetzungen, nämlich\nZuständigkeit, Rekursberechtigung sowie Form- und Fristerfordernisse, sind erfüllt (Art. 43bis, Art. 45 Abs. 1, Art. 47 und 48 des Gesetzes\nüber die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf\nden Rekurs ist einzutreten.\n\n2.\nDer Rekurrent ist deutscher Staatsangehöriger. Anwendbar ist somit\ndas Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681; abgekürzt\nFZA) mit den entsprechenden Ausführungserlassen. Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration\n(SR 142.20; abgekürzt AIG) findet lediglich subsidiär Anwendung, falls\nes der ausländischen Person eine vorteilhaftere Rechtsstellung einräumt und im Freizügigkeitsabkommen keine abweichende Regelung\nbesteht (Art. 2 Abs. 2 AIG).\n\n3.\nNach Art. 61a Abs. 1 und Abs. 4 AIG erlischt das Aufenthaltsrecht von\nStaatsangehörigen der Mitgliederstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung sechs Monate nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dauerte der Aufenthalt länger als zwölf\nMonate und wird nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, erlischt das Aufenthaltsrecht sechs\nMonate nach dem Ende der Entschädigung (sog. Aussteuerung;\nArt. 61a Abs. 4 AIG). Insofern als Art. 61a AIG vorsieht, dass das Aufenthaltsrecht von Staatangehörigen der Mitgliederstaaten der EU und\nder EFTA, die eine Aufenthaltsbewilligung besitzen, sechs Monate\nnach der unfreiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet,\nwenn dieses weniger als zwölf Monate gedauert hat, ist dies mit dem\nFZA vereinbar; Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA sieht vor, dass Staatsangehörige der Vertragsparteien das Recht haben, nach Beendigung einer Beschäftigung mit einer Dauer von weniger als einem Jahr mindestens sechs Monate im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zu bleiben. Diese Bestimmung bezieht sich auf die Dauer der Erwerbstätigkeit und besagt insbesondere nicht, dass die Beschäftigung von weniger als einem Jahr innerhalb des ersten Jahres des Aufenthalts stattgefunden haben muss (BGE 147 II 1 Erw. 2.4.4). Art. 61a Abs. 1 bis 4\nAIG gelten indessen nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses\naufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall\noder Invalidität sowie für Personen, die sich auf das Verbleiberecht\nnach Art. 4 Anhang I FZA berufen können (Art. 61a Abs. 5 AIG).\n\n"}