{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-03-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-4_2024-03-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=709&type=1563347022&cHash=5a2ced4aa336888bff76738ce1d322d1", "Checksum": "014232f0fdb4bf2a0d39d382bffc03ac"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:13:10", "Num": ["RDRM.2021.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 15.03.2024 RDRM.2021.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 61a AIG, Art. 1-4 Abs. 1 Anhang I FZA. Das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliederstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung erlischt sechs Monate nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn dieses weniger als zwölf Monate gedauert hat. Nach Ablauf der in Art. 61a AIG vorgesehenen Fristen kann auch weiterhin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn die betroffene Person ein anderes Aufenthaltsrecht geltend machen kann. Vorliegend konnte sich der Rekurrent auf den Familiennachzug nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA berufen, da er in einem gefestigten Konkubinat mit gemeinsamen Kindern lebt und die Konkubinatspartnerin über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit verfügt. 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Vorliegend konnte sich der Rekurrent auf den Familiennachzug nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA berufen, da er in einem gefestigten Konkubinat mit gemeinsamen Kindern lebt und die Konkubinatspartnerin über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit verfügt. Gutheissung des Rekurses.\n\n 2/11\nrechtliche Gehör zum Erlöschen bzw. Widerruf der\nAufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Vorakten S. 184 ff.). Schliesslich\nwiderrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 6. Januar 2021 die\nAufenthaltsbewilligung von A.___ und wies ihn aus der Schweiz weg\n(Vorakten S. 213 ff.). Zur Begründung wurde im Wesentlichen\nausgeführt, A.___ sei seit 1. Dezember 2019 und somit seit mehr als\nsechs Monate arbeitslos, weshalb sein Aufenthaltsrecht von Gesetzes\nwegen erloschen sei. Die Voraussetzungen für eine neue\nAufenthaltsbewilligung zur Stellensuche bzw. zum erwerbslosen\nWohnsitz seien nicht gegeben, da A.___ über unzureichende\nfinanzielle Mittel verfüge. Überdies sei er wiederholt strafrechtlich in\nErscheinung getreten und verfüge über hohe Schulden, weshalb sich\ndie Verfügung als verhältnismässig erweise. An dieser Einschätzung\nwürden auch die geltend gemachten schwierigen familiären\nVerhältnisse nichts zu ändern vermögen.\n\nB.\nGegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend Rekurrent) mit\nSchreiben vom 14. Januar 2021 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement. Es werden folgende Anträge gestellt:\n\n1. Die Verfügung vom 6. Januar 2021 sei aufzuheben;\n2. Die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern.\n\nIn verfahrensrechtlicher Hinsicht wird zudem die unentgeltliche\nRechtspflege beantragt.\n\nZur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Ausgangslage in Deutschland schwierig gewesen sei und der Rekurrent\nmit der Einreise in die Schweiz zusammen mit seiner Familie einen\nNeustart habe versuchen wollen.\n\nC.\nDas Migrationsamt (nachfolgend Vorinstanz) verzichtete am 11. Februar 2021 unter Verweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten auf eine ausführliche Vernehmlassung und beantragte die Abweisung des Rekurses. Ergänzend machte es darauf aufmerksam, dass\ndie notwendige medizinische bzw. therapeutische Behandlung von\nD.___ auch im Heimatland möglich sei. Ausserdem könnten weder der\nRekurrent noch seine Lebenspartnerin eine Arbeitsstelle vorweisen,\nweshalb diese auch weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt werden\nmüssten. Eine Ausreise nach Deutschland sei folglich zumutbar und\ndamit verhältnismässig.\n\nD.\nMit E-Mail vom 25. August 2021 (act. 6) reichte B.___ den undatierten\nArbeitsvertrag zwischen dem Rekurrenten und der H.___ GmbH (Arbeitsbeginn per 14. Juni 2021) im Pensum von 50 Prozent sowie die\nLohnabrechnungen von Juni 2021 und Juli 2021 ein. Mit E-Mail vom\n\n3/11\n14. April 2022 (act. 21) ging zudem der befristete Einsatzvertrag zwischen dem Rekurrenten und der I.___ im Pensum von 40 Prozent sowie die Lohnabrechnung vom Februar 2022 ein.\n\nE.\nIm Rahmen der Sachverhaltsaktualisierung stellte die Stadtverwaltung\nX.___ am 30. September 2021 (act. 9) und am 11. April 2022 (act. 17)\nje einen aktuellen Auszug des Sozialhilfekontos der Familie des Rekurrenten zu. Diesen ist zu entnehmen, dass per 1. Oktober 2021 ein\nrückerstattungspflichtiger Saldo von Fr. 84'442.08 und per 11. April\n2022 ein rückerstattungspflichtiger Saldo von Fr. 94'616.28 geäufnet\nwurde.\n\nF.\nMit Vernehmlassung vom 2. Mai 2022 (act. 24) machte die Vorinstanz\ngeltend, dass der eingereichte Einsatzvertrag lediglich auf eine befristete Erwerbstätigkeit von höchstens drei Monaten schliesse. Eine tatsächliche und andauernde Erwerbstätigkeit sei in Anbetracht der Vorgeschichte sodann auch nicht leichthin anzunehmen. Folglich sei fraglich, ob der Rekurrent vorliegend die Arbeitnehmereigenschaft erfülle.\n\n4/11\nG.\nB.___ teilte mit Schreiben vom 27. Juni 2022 (act. 26.1) mit, dass\nC.___ im August 2022 eine Lehrstelle antrete und D.___ im Jahr 2023\nin das Internat J.___ eintreten werde. Im Weiteren reichte sie unter\nanderem die Bescheinigungen über Zwischenverdienste der K.___\nGmbH vom 31. März 2022 und 2. Mai 2022 sowie Lohnabrechnungen\ndes Rekurrenten von Februar bis April 2022 (act. 26.5) ein.\n\nH.\nMit ergänzender Vernehmlassung vom 16. August 2022 (act. 28) wies\ndie Vorinstanz darauf hin, dass der Rekurrent gemäss Abklärungen\nbeim Sozialamt X.___ wiederum seit vier Wochen arbeitslos sei. Entsprechend sei es dem Rekurrenten nicht gelungen, die Nachhaltigkeit\nseiner Erwerbstätigkeit und damit seine Arbeitnehmereigenschaft\nnachzuweisen. Eine Ablösung von der Sozialhilfe sei nicht absehbar.\n\nI.\nNachdem es B.___ während des Rekursverfahrens gelang, eine neue\nArbeitsstelle zu finden, erteilte die Vorinstanz ihr und den Kindern am\n16. August 2022 eine neue Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA\n(act. 30.1). In der Folge schrieb das Sicherheits- und Justizdepartement das betreffende Rekursverfahren als gegenstandslos ab\n(act. 30).\n\n"}