{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-03-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-4_2024-03-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=709&type=1563347022&cHash=5a2ced4aa336888bff76738ce1d322d1", "Checksum": "014232f0fdb4bf2a0d39d382bffc03ac"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:13:10", "Num": ["RDRM.2021.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 15.03.2024 RDRM.2021.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 61a AIG, Art. 1-4 Abs. 1 Anhang I FZA. Das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliederstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung erlischt sechs Monate nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn dieses weniger als zwölf Monate gedauert hat. Nach Ablauf der in Art. 61a AIG vorgesehenen Fristen kann auch weiterhin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn die betroffene Person ein anderes Aufenthaltsrecht geltend machen kann. Vorliegend konnte sich der Rekurrent auf den Familiennachzug nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA berufen, da er in einem gefestigten Konkubinat mit gemeinsamen Kindern lebt und die Konkubinatspartnerin über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit verfügt. Gutheissung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:13:10", "Checksum": "9b9485adca38384ca93a3efab95400e9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 15.03.2024 RDRM.2021.4\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 61a AIG, Art. 1-4 Abs. 1 Anhang I FZA. Das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliederstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung erlischt sechs Monate nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn dieses weniger als zwölf Monate gedauert hat. Nach Ablauf der in Art. 61a AIG vorgesehenen Fristen kann auch weiterhin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn die betroffene Person ein anderes Aufenthaltsrecht geltend machen kann. Vorliegend konnte sich der Rekurrent auf den Familiennachzug nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA berufen, da er in einem gefestigten Konkubinat mit gemeinsamen Kindern lebt und die Konkubinatspartnerin über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit verfügt. Gutheissung des Rekurses.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: RDRM.2021.4\nStelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement\nInstanz: Sicherheits- und Justizdepartement\nPublikationsdatum: 03.07.2024\nEntscheiddatum: 15.03.2024\n\nSJD RDRM.2021.4\nMigrationsrecht, Art. 61a AIG, Art. 1-4 Abs. 1 Anhang I FZA. Das\nAufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliederstaaten der EU und\nder EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung erlischt sechs Monate nach\nunfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn dieses weniger als\nzwölf Monate gedauert hat. Nach Ablauf der in Art. 61a AIG vorgesehenen\nFristen kann auch weiterhin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden,\nwenn die betroffene Person ein anderes Aufenthaltsrecht geltend machen\nkann. Vorliegend konnte sich der Rekurrent auf den Familiennachzug nach\nArt. 3 Abs. 1 Anhang I FZA berufen, da er in einem gefestigten Konkubinat\nmit gemeinsamen Kindern lebt und die Konkubinatspartnerin über eine\nAufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit verfügt. Gutheissung\ndes Rekurses.\n\nDen Entscheid finden Sie im angehängten PDF-Dokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12\nKanton St.Gallen\nSicherheits- und Justizdepartement\n\nRDRM.2021.4\n\nEntscheid vom 15. März 2024\n\nRekurrent A.___\n\ngegen\n\nVorinstanz Migrationsamt St.Gallen (Verfügung vom 6. Januar 2021)\n\nBetreff Erlöschen bzw. Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA\nSachverhalt\n\nA.\nA.___, geboren 1965, Staatsangehöriger von Deutschland,\nreiste am 8. Februar 2016 erstmals in die Schweiz ein. Nachdem er\nzwischenzeitlich nach Deutschland zurückkehrte, immigrierte er am\n3. April 2017 erneut in die Schweiz, worauf ihm eine\nKurzaufenthaltsbewilligung und in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Erwerbstätigkeit erteilt wurde.\n\nAm 24. August 2017 reiste die Lebenspartnerin von A.___,\nB.___, geboren 1984, zusammen mit den gemeinsamen Kindern,\nC.___, geboren 2006, und D.___, geboren 2009, in die Schweiz ein,\nworaufhin ihnen im Rahmen des Familiennachzugs eine\nAufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib beim Lebenspartner\nbzw. bei den Eltern erteilt wurde.\n\nAm 2018 ging aus der Beziehung von A.___ und B.___ das\nKind E.___, Staatsangehörige von Deutschland, hervor. Sie verfügt\nebenfalls über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.\n\nA.___ wurde in der Schweiz wie folg verurteilt:\n- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Z.___ vom 11. Dezember 2018 wegen Fahrens\nohne Berechtigung (ohne Ausweis) zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je\nFr. 30.–, bedingt erlassen bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von\nFr. 300.– (Vorakten S. 76 f.);\n\n- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Y.___ vom 7. Februar 2020 wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen (nach Abzug der Sicherheitsmarge) um 11 – 15 km/h zu einer Busse von Fr. 120.– (Vorakten S. 169);\n\n- Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes X.___ vom 16. September 2020 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Rechtsüberholen auf Autobahn) – unter Widerruf\nder Geldstrafe aus dem Urteil der Staatsanwaltschaft Z.___ vom 11. Dezember 2018\n– zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, entspricht Fr.\n900.– (Vorakten S. 210 f.).\n\nAm 4. April 2019 teilte die F.___ AG dem Migrationsamt mit,\ndass A.___ die Arbeitsstelle per 18. Februar 2019 fristlos gekündigt\nhabe (Vorakten S. 96). Infolge der freiwilligen Arbeitslosigkeit von\nA.___ seit 18. Februar 2019 gewährte ihm das Migrationsamt am\n12. April 2019 das rechtliche Gehör zum Widerruf der\nAufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Vorakten S. 97 ff.). Daraufhin\nreichte A.___ beim Migrationsamt neue Arbeitsverträge ein, weshalb\ndas Migrationsamt das ausländerrechtliche Verfahren mit Schreiben\nvom 24. Juli 2019 vorläufig sistierte (Vorakten S. 141 f.).\n\nNachdem die Stadtverwaltung X.___ dem Migrationasmt mit E-\nMail vom 7. Februar 2020 (Vorakten S. 167) über die erneute\nArbeitslosigkeit von A.___ seit Oktober 2019 informierte, gewährte ihm\ndas Migrationsamt mit Schreiben vom 19. August 2020 wiederum das\n\n"}