Auf die Erhebung wird wegen Uneinbringlichkeit verzichtet (Art. 97 VRP). Das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren ist somit gegenstandslos und daher abzuschreiben. Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 7/8 Entscheid 1. Der Rekurs von A.__, Z.__, wird abgewiesen.