4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Migrationsamt somit keine vorläufige Aufnahme für die Rekurrentin bzw. die Feststellung von Wegweisungshindernissen beim Staatssekretariat für Migration zu beantragen hat. Die angefochtene Verfügung des Migrationsamtes vom 23. März 2021 erweist sich somit als recht- und verhältnismässig. Der Rekurs ist daher abzuweisen.