vollstreckbar sei (Vorakten Seiten 128 bis 131). Auch diese Verfügung vom 28. Januar 2021 erwuchs in Rechtskraft. bb) Die Rekurrentin zeigt kein Interesse an einer Rückkehr nach Eritrea und sie kooperiert daher nicht bei der Papierbeschaffung für ihre Rückreise ins Heimatland (Vorakten Seite 94). Damit kann ihre Wegweisung nicht nur aus technischen Gründen nicht vollzogen werden wie dies Art. 46 Abs. 2 AsylG verlangt.