Dass derzeit eine zwangsweise Rückschaffung nach Eritrea nicht zu Gebote stehe, stehe der Feststellung der Möglichkeit des Vollzugs nicht entgegen, zumal eine freiwillige Rückkehr möglich sei (Vorakten Seiten 66 und 71 bis 74). Mit Verfügung vom 28. Januar 2021 trat das Staatssekretariat für Migration auf das Wiedererwägungsgesuch der Rekurrentin nicht ein und hielt zudem fest, dass die Verfügung vom 16. Juli 2019 rechtskräftig und