Es obliege ihr, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatlands die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen, weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen sei. Dass derzeit eine zwangsweise Rückschaffung nach Eritrea nicht zu Gebote stehe, stehe der Feststellung der Möglichkeit des Vollzugs nicht entgegen, zumal eine freiwillige Rückkehr möglich sei (Vorakten Seiten 66 und 71 bis 74).