Das Gericht hielt in seinem Urteil vom 12. September 2019 fest, dass der Vollzug der Wegweisung der Rekurrentin zulässig, zumutbar und möglich sei. Bei der Rekurrentin handle es sich um eine junge Frau, mit einem Netz an verwandtschaftlichen Beziehungen in Eritrea. Sie verfüge über eine mehrjährige Schulbildung und über Arbeitserfahrung.