b)aa) Am 16. Juli 2019 verfügte das Staatssekretariat für Migration, die Rekurrentin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg (Vorakten Seiten 57 und 63). Gegen diese Verfügung erhob die Rekurrentin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Das Gericht hielt in seinem Urteil vom 12. September 2019 fest, dass der Vollzug der Wegweisung der Rekurrentin zulässig, zumutbar und möglich sei.