Im Rahmen des Asylverfahrens prüft das Staatssekretariat für Migration von Amtes wegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und beurteilt die technische Möglichkeit. Die antragsberechtigte kantonale Behörde kann nach Eintritt der Rechtskraft des Asylentscheids eine vorläufige Aufnahme und damit auch die Feststellung von Wegweisungshindernissen nur dann beantragen, wenn die Wegweisung trotz Erfüllung