SR 142.20]). Daher kann die betroffene Person selber keinen Antrag auf vorläufige Aufnahme einreichen. Im Rahmen des Asylverfahrens prüft das Staatssekretariat für Migration von Amtes wegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und beurteilt die technische Möglichkeit.