3.a) Die vorläufige Aufnahme ist eine Ersatzmassnahme für den nicht zulässigen, nicht zumutbaren oder nicht möglichen Vollzug der Wegweisung einer ausländischen Person. Die Zuständigkeit für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme liegt beim Staatssekretariat für Migration, unabhängig davon, ob es sich um weggewiesene ausländische Personen oder weggewiesene Asylsuchende handelt (Art. 83 Abs. 1 des Ausländerund Integrationsgesetzes [SR 142.20]).