Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 5/8 gehren und den Antrag auf zusätzliche Stellungnahme ab. Zur Begründung führte das Amt aus, ein schutzwürdiges, unmittelbares und aktuelles Interesse an der erneuten Feststellung der Möglichkeiten eines Wegweisungsvollzugs sei nicht erkennbar.