Die Untersuchungsmaxime wird insoweit durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkt. Die gesuchstellende Partei ist diesfalls lediglich in Fällen anzuhören, bei denen der Antrag aus Gründen abgewiesen werden soll, die ihr nicht bekannt sind (BVGE F-400/2021 vom 16. April 2021 E. 3.2 mit Hinweis).