Kernelement ist das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung. Bei einem Verfahren, welches auf Antrag der Partei eingeleitet wird, muss das Äusserungsrecht durch diese Partei grundsätzlich gleichzeitig mit der Verfahrenseinleitung ausgeübt werden. Die Untersuchungsmaxime wird insoweit durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkt.