Es bestünden demnach substantiierte Zweifel daran, dass alle Wegweisungshindernisse ausgeschlossen werden können. Angesichts dieser Tatsachen- und Rechtslage sei der Kanton bzw. das Migrationsamt verpflichtet, von seinem Antragsrecht Gebrauch zu machen und beim Staatssekretariat für Migration die Feststellung eines Wegweisungshindernisses zu beantragen. Das Migrationsamt verkenne, dass nicht um Erlass einer Feststellungsverfügung ersucht worden sei.