6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101). Die Beschränkung von Nothilfe auf das ANZ Sonnenberg stelle eine unzulässige Behandlung dar, denn für Menschen aus Eritrea sei die Platzierung im ANZ von unbeschränkter, unabsehbarer Dauer. Eine baldige Ausschaffung sei ein nachweislich unerreichbares Ziel, was somit die Einquartierung im ANZ unverhältnismässig mache.