Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. September 2019 sei lückenhaft. Es habe sich gegenüber eritreischen Asylsuchenden eine diskriminierende Asylrechtspraxis etabliert. Der Entzug der Sozialhilfe und die Beschränkung von Nothilfe auf das ANZ Sonnenberg als einzige Ausgabestelle verstosse gegen Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101).