Es werde um Erlass einer rechtsgestaltenden Verfügung ersucht, zumal auch ein Feststellungsinteresse gegeben sei. Aber zur Feststellung eines Wegweisungshindernisses sei nicht das kantonale Migrationsamt befugt, sondern allein das Staatssekretariat für Migration. Das Migrationsamt stelle nicht in Frage, dass es ausserstande sei, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. September 2019 sei lückenhaft.