Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 3/8 verweigere die Einsicht in die Akten und die Fristeinräumung für eine Stellungnahme zur beabsichtigten Erledigung des Gesuchs. Es werde um Erlass einer rechtsgestaltenden Verfügung ersucht, zumal auch ein Feststellungsinteresse gegeben sei.