Ein schutzwürdiges, unmittelbares und aktuelles Interesse an der erneuten Feststellung der Möglichkeiten eines Wegweisungsvollzugs sei nicht erkennbar. Vollständigkeitshalber sei hinzuzufügen, dass der im Gesuch gestellte Antrag um Einsicht in Beweismittel und Fristansetzung für die Einreichung einer Stellungnahme abgewiesen werde. Mit der Gesuchseinreichung habe A.__ die Möglichkeit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen und ihre Ansichten darzulegen.