det worden sei, wobei die ursprüngliche Verfügung bestätigt wurde. Diese Entscheide seien erst wenige Monate respektive wenige Wochen alt. Seit dem 16. Oktober 2019 sei A.__ verpflichtet, die Schweiz zu verlassen. Ein schutzwürdiges, unmittelbares und aktuelles Interesse an der erneuten Feststellung der Möglichkeiten eines Wegweisungsvollzugs sei nicht erkennbar.