Vorliegend habe das Bundesverwaltungsgericht sich im Urteil vom 12. September 2019 eingehend mit dem Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen auseinandergesetzt und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert. Das Staatssekretariat für Migration habe sich zudem letztmalig mit Verfügung vom 28. Januar 2021 mit der vorliegenden Sachlage auseinandergesetzt und festgestellt, dass das Wiedererwägungsgesuch nicht näher begrün-