Zur Begründung führte das Amt im Wesentlichen an, Voraussetzung für den Erlass einer Feststellungsverfügung sei ein Rechtsschutzinteresse. Vorliegend habe das Bundesverwaltungsgericht sich im Urteil vom 12. September 2019 eingehend mit dem Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen auseinandergesetzt und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert.