B. Am 26. Februar 2021 ersuchte A.__ das Migrationsamt darum, beim Staatssekretariat für Migration die Feststellung der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit und/oder Unzulässigkeit ihres Wegweisungsvollzugs zu beantragen. Mit Verfügung vom 23. März 2021 wies das Migrationsamt das Feststellungsbegehren von A.__ ab. Zur Begründung führte das Amt im Wesentlichen an, Voraussetzung für den Erlass einer Feststellungsverfügung sei ein Rechtsschutzinteresse.