Das Zentrum habe ihr aber nicht gefallen. Sie habe daher entschieden, nicht dort einzutreten, sondern bei ihrer Tante, die sie schon früher beherbergt habe, zu wohnen. Am 7. Januar 2021 reichte A.__ beim Staatssekretariat für Migration ein Wiedererwägungsgesuch ein. Mit Verfügung vom 28. Januar 2021 trat das Staatssekretariat für Migration auf dieses Wiedererwägungsgesuch nicht ein und hielt fest, dass die Verfügung vom 16. Juli 2019 rechtskräftig und vollstreckbar sei.