A.__ kam der Ausreisepflicht nicht nach und blieb in der Schweiz. Das Migrationsamt verfügte in der Folge am 16. Oktober 2019, dass A.__ das Gebiet des Kantons St.Gallen bis zum Vollzug der Wegweisung nicht verlassen dürfe. In Rahmen einer persönlichen Besprechung am 16. Oktober 2019 erklärte A.__ gegenüber dem Migrationsamt, dass sie nicht nach Eritrea zurückkehren wolle, über keine Reisedokumente verfüge und nicht bereit sei, bei deren Beschaffung zu kooperieren.