Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. September 2019 ab, soweit es darauf eintrat. Auch das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass der Vollzug der Wegweisung von A.__ zulässig, zumutbar und möglich sei. In der Folge setzte das Staatssekretariat für Migration A.__ eine Ausreisefrist bis 16. Oktober 2019. A.__ kam der Ausreisepflicht nicht nach und blieb in der Schweiz.