Das Staatssekretariat für Migration stellte am 16. Juli 2019 fest, dass A.__ die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz, da der Vollzug ihrer Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. September 2019 ab, soweit es darauf eintrat.