{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-09-01", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-49_2021-09-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=265&type=1563347022&cHash=9a0794d901d7a6089132e033112f985e", "Checksum": "bea9e3346abb19b74f15528e0dc5e83b"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:28:15", "Num": ["RDRM.2021.49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 01.09.2021 RDRM.2021.49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 83 Abs. 1 AIG, Art. 46 Abs. 2 AsylG. Die aus Eritrea stammende Rekurrentin reiste im Juli 2016 in die Schweiz und beantragte Asyl. Ihr Asylgesuch wurde abgewiesen und es wurde festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist. Die Rekurrentin stellte im Februar 2021 das Gesuch, das Migrationsamt habe von seinem Antragsrecht Gebrauch zu machen und beim Staatssekretariat für Migration die Feststellung eines Vollzugshindernisses zu beantragen. Die antragsberechtigte kantonale Behörde kann nach Eintritt der Rechtskraft des Asylentscheids aber eine vorläufige Aufnahme und damit auch die Feststellung von Wegweisungshindernissen nur dann beantragen, wenn die Wegweisung trotz Erfüllung der Mitwirkungspflicht (insbesondere bei der Reisepapierbeschaffung) aus technischen Gründen nicht vollzogen werden kann. Die Rekurrentin zeigt kein Interesse an einer Rückkehr nach Eritrea und sie kooperiert daher nicht bei der Papierbeschaffung für ihre Rückreise ins Heimatland. Damit kann ihre Wegweisung nicht nur aus technischen Gründen nicht vollzogen werden und der Rekurs ist abzuweisen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:28:15", "Checksum": "177b13305e41ab7ed341968ad2bcf6c9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 01.09.2021 RDRM.2021.49\nRegeste:\nArt. 83 Abs. 1 AIG, Art. 46 Abs. 2 AsylG. Die aus Eritrea stammende Rekurrentin reiste im Juli 2016 in die Schweiz und beantragte Asyl. Ihr Asylgesuch wurde abgewiesen und es wurde festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist. Die Rekurrentin stellte im Februar 2021 das Gesuch, das Migrationsamt habe von seinem Antragsrecht Gebrauch zu machen und beim Staatssekretariat für Migration die Feststellung eines Vollzugshindernisses zu beantragen. Die antragsberechtigte kantonale Behörde kann nach Eintritt der Rechtskraft des Asylentscheids aber eine vorläufige Aufnahme und damit auch die Feststellung von Wegweisungshindernissen nur dann beantragen, wenn die Wegweisung trotz Erfüllung der Mitwirkungspflicht (insbesondere bei der Reisepapierbeschaffung) aus technischen Gründen nicht vollzogen werden kann. Die Rekurrentin zeigt kein Interesse an einer Rückkehr nach Eritrea und sie kooperiert daher nicht bei der Papierbeschaffung für ihre Rückreise ins Heimatland. Damit kann ihre Wegweisung nicht nur aus technischen Gründen nicht vollzogen werden und der Rekurs ist abzuweisen.\n\n 3.a) Die vorläufige Aufnahme ist eine Ersatzmassnahme für den nicht zulässigen, nicht zumutbaren oder nicht möglichen Vollzug der Wegweisung einer ausländischen Person. Die Zuständigkeit für die Anordnung\neiner vorläufigen Aufnahme liegt beim Staatssekretariat für Migration, unabhängig davon, ob es sich um weggewiesene ausländische Personen\noder weggewiesene Asylsuchende handelt (Art. 83 Abs. 1 des Ausländerund Integrationsgesetzes [SR 142.20]). Daher kann die betroffene Person\nselber keinen Antrag auf vorläufige Aufnahme einreichen. Im Rahmen\ndes Asylverfahrens prüft das Staatssekretariat für Migration von Amtes\nwegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung\nund beurteilt die technische Möglichkeit. Die antragsberechtigte kantonale Behörde kann nach Eintritt der Rechtskraft des Asylentscheids eine\nvorläufige Aufnahme und damit auch die Feststellung von Wegweisungshindernissen nur dann beantragen, wenn die Wegweisung trotz Erfüllung\nder Mitwirkungspflicht (insbesondere bei der Reisepapierbeschaffung)\naus technischen Gründen nicht vollzogen werden kann (Art. 46 Abs. 2\ndes Asylgesetzes [SR 142.31; abgekürzt AsylG]).\n\nb)aa) Am 16. Juli 2019 verfügte das Staatssekretariat für Migration, die\nRekurrentin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch\nab und wies sie aus der Schweiz weg (Vorakten Seiten 57 und 63). Gegen\ndiese Verfügung erhob die Rekurrentin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Das Gericht hielt in seinem Urteil vom 12. September 2019\nfest, dass der Vollzug der Wegweisung der Rekurrentin zulässig, zumutbar und möglich sei. Bei der Rekurrentin handle es sich um eine junge\nFrau, mit einem Netz an verwandtschaftlichen Beziehungen in Eritrea. Sie\nverfüge über eine mehrjährige Schulbildung und über Arbeitserfahrung.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 6/8\nEs obliege ihr, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatlands die\nfür eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen, weshalb\nder Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen sei. Dass derzeit\neine zwangsweise Rückschaffung nach Eritrea nicht zu Gebote stehe,\nstehe der Feststellung der Möglichkeit des Vollzugs nicht entgegen, zumal eine freiwillige Rückkehr möglich sei (Vorakten Seiten 66 und 71 bis\n74). Mit Verfügung vom 28. Januar 2021 trat das Staatssekretariat für\nMigration auf das Wiedererwägungsgesuch der Rekurrentin nicht ein und\nhielt zudem fest, dass die Verfügung vom 16. Juli 2019 rechtskräftig und\nvollstreckbar sei (Vorakten Seiten 128 bis 131). Auch diese Verfügung\nvom 28. Januar 2021 erwuchs in Rechtskraft.\n\nbb) Die Rekurrentin zeigt kein Interesse an einer Rückkehr nach Eritrea\nund sie kooperiert daher nicht bei der Papierbeschaffung für ihre Rückreise ins Heimatland (Vorakten Seite 94). Damit kann ihre Wegweisung\nnicht nur aus technischen Gründen nicht vollzogen werden wie dies\nArt. 46 Abs. 2 AsylG verlangt.\n\n"}