{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-09-01", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-49_2021-09-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=265&type=1563347022&cHash=9a0794d901d7a6089132e033112f985e", "Checksum": "bea9e3346abb19b74f15528e0dc5e83b"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:28:15", "Num": ["RDRM.2021.49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 01.09.2021 RDRM.2021.49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 83 Abs. 1 AIG, Art. 46 Abs. 2 AsylG. Die aus Eritrea stammende Rekurrentin reiste im Juli 2016 in die Schweiz und beantragte Asyl. Ihr Asylgesuch wurde abgewiesen und es wurde festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist. Die Rekurrentin stellte im Februar 2021 das Gesuch, das Migrationsamt habe von seinem Antragsrecht Gebrauch zu machen und beim Staatssekretariat für Migration die Feststellung eines Vollzugshindernisses zu beantragen. Die antragsberechtigte kantonale Behörde kann nach Eintritt der Rechtskraft des Asylentscheids aber eine vorläufige Aufnahme und damit auch die Feststellung von Wegweisungshindernissen nur dann beantragen, wenn die Wegweisung trotz Erfüllung der Mitwirkungspflicht (insbesondere bei der Reisepapierbeschaffung) aus technischen Gründen nicht vollzogen werden kann. Die Rekurrentin zeigt kein Interesse an einer Rückkehr nach Eritrea und sie kooperiert daher nicht bei der Papierbeschaffung für ihre Rückreise ins Heimatland. Damit kann ihre Wegweisung nicht nur aus technischen Gründen nicht vollzogen werden und der Rekurs ist abzuweisen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:28:15", "Checksum": "177b13305e41ab7ed341968ad2bcf6c9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 01.09.2021 RDRM.2021.49\nRegeste:\nArt. 83 Abs. 1 AIG, Art. 46 Abs. 2 AsylG. Die aus Eritrea stammende Rekurrentin reiste im Juli 2016 in die Schweiz und beantragte Asyl. Ihr Asylgesuch wurde abgewiesen und es wurde festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist. Die Rekurrentin stellte im Februar 2021 das Gesuch, das Migrationsamt habe von seinem Antragsrecht Gebrauch zu machen und beim Staatssekretariat für Migration die Feststellung eines Vollzugshindernisses zu beantragen. Die antragsberechtigte kantonale Behörde kann nach Eintritt der Rechtskraft des Asylentscheids aber eine vorläufige Aufnahme und damit auch die Feststellung von Wegweisungshindernissen nur dann beantragen, wenn die Wegweisung trotz Erfüllung der Mitwirkungspflicht (insbesondere bei der Reisepapierbeschaffung) aus technischen Gründen nicht vollzogen werden kann. Die Rekurrentin zeigt kein Interesse an einer Rückkehr nach Eritrea und sie kooperiert daher nicht bei der Papierbeschaffung für ihre Rückreise ins Heimatland. Damit kann ihre Wegweisung nicht nur aus technischen Gründen nicht vollzogen werden und der Rekurs ist abzuweisen.\n\n 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und der\nRekursberechtigung als auch in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind (Art. 43bis, Art. 45 Abs. 1, Art. 47 und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf\nden Rekurs ist daher einzutreten.\n\n2.a) A.__ rügt, das Migrationsamt habe ihren Anspruch auf rechtliches\nGehör verletzt, da sie nicht zur Stellungnahme zur beabsichtigen Gesuchserledigung eingeladen worden sei.\n\nb) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [SR 101] und Art. 15 VRP) dient der Sachaufklärung und stellt überdies ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines\nEntscheids dar. Kernelement ist das Recht auf vorgängige Äusserung\nund Anhörung. Bei einem Verfahren, welches auf Antrag der Partei eingeleitet wird, muss das Äusserungsrecht durch diese Partei grundsätzlich\ngleichzeitig mit der Verfahrenseinleitung ausgeübt werden. Die Untersuchungsmaxime wird insoweit durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkt.\nDie gesuchstellende Partei ist diesfalls lediglich in Fällen anzuhören, bei\ndenen der Antrag aus Gründen abgewiesen werden soll, die ihr nicht bekannt sind (BVGE F-400/2021 vom 16. April 2021 E. 3.2 mit Hinweis).\n\nc) Mit Schreiben vom 26. Februar 2021 stellte die Rekurrentin das begründete Begehren, das Migrationsamt werde ersucht von seinem Antragsrecht Gebrauch zu machen und beim Staatssekretariat für Migration\num Feststellung von Wegweisungshindernissen zu ersuchen. Mit Verfügung vom 23. März 2021 wies das Migrationsamt das Feststellungsbe-\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 5/8\ngehren und den Antrag auf zusätzliche Stellungnahme ab. Zur Begründung führte das Amt aus, ein schutzwürdiges, unmittelbares und aktuelles\nInteresse an der erneuten Feststellung der Möglichkeiten eines Wegweisungsvollzugs sei nicht erkennbar.\n\nDer Antrag der Rekurrentin wurde somit aus Gründen abgelehnt, die ihr\nbekannt waren. Indem das Migrationsamt die Rekurrentin nach Eingang\nihres Gesuchs nicht mehr zur Stellungnahme eingeladen hat, hat das Amt\nden Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches Gehör somit nicht verletzt.\n\n"}