{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-09-01", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-49_2021-09-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=265&type=1563347022&cHash=9a0794d901d7a6089132e033112f985e", "Checksum": "bea9e3346abb19b74f15528e0dc5e83b"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:28:15", "Num": ["RDRM.2021.49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 01.09.2021 RDRM.2021.49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 83 Abs. 1 AIG, Art. 46 Abs. 2 AsylG. Die aus Eritrea stammende Rekurrentin reiste im Juli 2016 in die Schweiz und beantragte Asyl. Ihr Asylgesuch wurde abgewiesen und es wurde festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist. Die Rekurrentin stellte im Februar 2021 das Gesuch, das Migrationsamt habe von seinem Antragsrecht Gebrauch zu machen und beim Staatssekretariat für Migration die Feststellung eines Vollzugshindernisses zu beantragen. Die antragsberechtigte kantonale Behörde kann nach Eintritt der Rechtskraft des Asylentscheids aber eine vorläufige Aufnahme und damit auch die Feststellung von Wegweisungshindernissen nur dann beantragen, wenn die Wegweisung trotz Erfüllung der Mitwirkungspflicht (insbesondere bei der Reisepapierbeschaffung) aus technischen Gründen nicht vollzogen werden kann. Die Rekurrentin zeigt kein Interesse an einer Rückkehr nach Eritrea und sie kooperiert daher nicht bei der Papierbeschaffung für ihre Rückreise ins Heimatland. 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Die antragsberechtigte kantonale Behörde kann nach Eintritt der Rechtskraft des Asylentscheids aber eine vorläufige Aufnahme und damit auch die Feststellung von Wegweisungshindernissen nur dann beantragen, wenn die Wegweisung trotz Erfüllung der Mitwirkungspflicht (insbesondere bei der Reisepapierbeschaffung) aus technischen Gründen nicht vollzogen werden kann. Die Rekurrentin zeigt kein Interesse an einer Rückkehr nach Eritrea und sie kooperiert daher nicht bei der Papierbeschaffung für ihre Rückreise ins Heimatland. Damit kann ihre Wegweisung nicht nur aus technischen Gründen nicht vollzogen werden und der Rekurs ist abzuweisen.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 3/8\nverweigere die Einsicht in die Akten und die Fristeinräumung für eine Stellungnahme zur beabsichtigten Erledigung des Gesuchs. Es werde um Erlass einer rechtsgestaltenden Verfügung ersucht, zumal auch ein Feststellungsinteresse gegeben sei. Aber zur Feststellung eines Wegweisungshindernisses sei nicht das kantonale Migrationsamt befugt, sondern\nallein das Staatssekretariat für Migration. Das Migrationsamt stelle nicht\nin Frage, dass es ausserstande sei, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. September\n2019 sei lückenhaft. Es habe sich gegenüber eritreischen Asylsuchenden\neine diskriminierende Asylrechtspraxis etabliert. Der Entzug der Sozialhilfe und die Beschränkung von Nothilfe auf das ANZ Sonnenberg als\neinzige Ausgabestelle verstosse gegen Art. 6 der Konvention zum\nSchutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101). Die Beschränkung von Nothilfe auf das ANZ Sonnenberg stelle eine unzulässige\nBehandlung dar, denn für Menschen aus Eritrea sei die Platzierung im\nANZ von unbeschränkter, unabsehbarer Dauer. Eine baldige Ausschaffung sei ein nachweislich unerreichbares Ziel, was somit die Einquartierung im ANZ unverhältnismässig mache. Die Lebensbedingungen im\nANZ würden für eritreische Frauen eine erniedrigende Behandlung darstellen, solange der Staat nicht mittels unabhängiger, transparenter und\nungesäumter Untersuchung das Gegenteil bewiesen habe. Bei einer\nRückkehr nach Eritrea müsse A.__ mit einer Gefängnisstrafe rechnen.\nDer Staat Eritrea sorge weder für die Prävention von vermeidbaren Todesfällen in Haft noch untersuche er solche Ereignisse. Dies würde gegen\ndie Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Hinzu komme die\nGefahr einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung und Ausbeutung\nim allfälligen Nationaldienst. Auch eine Vergewaltigung sei nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschliessen. Es bestünden demnach substantiierte Zweifel daran, dass alle Wegweisungshindernisse ausgeschlossen\nwerden können. Angesichts dieser Tatsachen- und Rechtslage sei der\nKanton bzw. das Migrationsamt verpflichtet, von seinem Antragsrecht Gebrauch zu machen und beim Staatssekretariat für Migration die Feststellung eines Wegweisungshindernisses zu beantragen. Das Migrationsamt\nverkenne, dass nicht um Erlass einer Feststellungsverfügung ersucht\nworden sei. Die Feststellung eines Wegweisungshindernisses sei Sache\ndes Staatssekretariates für Migration.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 4/8\nD. Das Migrationsamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 25. Mai\n2021, der Rekurs sei abzuweisen. Es verzichtete auf eine Vernehmlassung und verwies auf seine Verfügung vom 23. März 2021 sowie die Akten.\n\nErwägungen\n\n"}