{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-09-01", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-49_2021-09-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=265&type=1563347022&cHash=9a0794d901d7a6089132e033112f985e", "Checksum": "bea9e3346abb19b74f15528e0dc5e83b"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:28:15", "Num": ["RDRM.2021.49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 01.09.2021 RDRM.2021.49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 83 Abs. 1 AIG, Art. 46 Abs. 2 AsylG. Die aus Eritrea stammende Rekurrentin reiste im Juli 2016 in die Schweiz und beantragte Asyl. Ihr Asylgesuch wurde abgewiesen und es wurde festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist. Die Rekurrentin stellte im Februar 2021 das Gesuch, das Migrationsamt habe von seinem Antragsrecht Gebrauch zu machen und beim Staatssekretariat für Migration die Feststellung eines Vollzugshindernisses zu beantragen. Die antragsberechtigte kantonale Behörde kann nach Eintritt der Rechtskraft des Asylentscheids aber eine vorläufige Aufnahme und damit auch die Feststellung von Wegweisungshindernissen nur dann beantragen, wenn die Wegweisung trotz Erfüllung der Mitwirkungspflicht (insbesondere bei der Reisepapierbeschaffung) aus technischen Gründen nicht vollzogen werden kann. Die Rekurrentin zeigt kein Interesse an einer Rückkehr nach Eritrea und sie kooperiert daher nicht bei der Papierbeschaffung für ihre Rückreise ins Heimatland. 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Die antragsberechtigte kantonale Behörde kann nach Eintritt der Rechtskraft des Asylentscheids aber eine vorläufige Aufnahme und damit auch die Feststellung von Wegweisungshindernissen nur dann beantragen, wenn die Wegweisung trotz Erfüllung der Mitwirkungspflicht (insbesondere bei der Reisepapierbeschaffung) aus technischen Gründen nicht vollzogen werden kann. Die Rekurrentin zeigt kein Interesse an einer Rückkehr nach Eritrea und sie kooperiert daher nicht bei der Papierbeschaffung für ihre Rückreise ins Heimatland. Damit kann ihre Wegweisung nicht nur aus technischen Gründen nicht vollzogen werden und der Rekurs ist abzuweisen.\n\n B. Am 26. Februar 2021 ersuchte A.__ das Migrationsamt darum, beim\nStaatssekretariat für Migration die Feststellung der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit und/oder Unzulässigkeit ihres Wegweisungsvollzugs zu beantragen. Mit Verfügung vom 23. März 2021 wies das Migrationsamt das\nFeststellungsbegehren von A.__ ab. Zur Begründung führte das Amt im\nWesentlichen an, Voraussetzung für den Erlass einer Feststellungsverfügung sei ein Rechtsschutzinteresse. Vorliegend habe das Bundesverwaltungsgericht sich im Urteil vom 12. September 2019 eingehend mit dem\nVorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen auseinandergesetzt\nund den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert. Das\nStaatssekretariat für Migration habe sich zudem letztmalig mit Verfügung\nvom 28. Januar 2021 mit der vorliegenden Sachlage auseinandergesetzt\nund festgestellt, dass das Wiedererwägungsgesuch nicht näher begründet worden sei, wobei die ursprüngliche Verfügung bestätigt wurde. Diese\nEntscheide seien erst wenige Monate respektive wenige Wochen alt. Seit\ndem 16. Oktober 2019 sei A.__ verpflichtet, die Schweiz zu verlassen.\nEin schutzwürdiges, unmittelbares und aktuelles Interesse an der erneuten Feststellung der Möglichkeiten eines Wegweisungsvollzugs sei nicht\nerkennbar. Vollständigkeitshalber sei hinzuzufügen, dass der im Gesuch\ngestellte Antrag um Einsicht in Beweismittel und Fristansetzung für die\nEinreichung einer Stellungnahme abgewiesen werde. Mit der Gesuchseinreichung habe A.__ die Möglichkeit gehabt, zum Verfahren Stellung zu\nnehmen und ihre Ansichten darzulegen. Im Sinne der Mitwirkungspflicht\nbestehe vorliegend kein Anspruch auf die Möglichkeit einer abermaligen\nStellungnahme, zumal seit Gesuchseinreichung genügend Zeit zur Verfügung gestanden habe, um die Eingabe zu ergänzen.\n\nC. Gegen diese Verfügung des Migrationsamtes erhob A.__ mit Eingabe\nvom 1. April 2021 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement und\nbeantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Eventualiter\nsei beim Staatssekretariat für Migration die Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der gesetzlichen\nErsatzanordnung (vorläufige Aufnahme) zu beantragen. Zur Begründung\nwurde im Wesentlichen geltend gemacht, die angefochtene Verfügung\n\n"}