{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-09-01", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-49_2021-09-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=265&type=1563347022&cHash=9a0794d901d7a6089132e033112f985e", "Checksum": "bea9e3346abb19b74f15528e0dc5e83b"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:28:15", "Num": ["RDRM.2021.49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 01.09.2021 RDRM.2021.49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 83 Abs. 1 AIG, Art. 46 Abs. 2 AsylG. Die aus Eritrea stammende Rekurrentin reiste im Juli 2016 in die Schweiz und beantragte Asyl. Ihr Asylgesuch wurde abgewiesen und es wurde festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist. Die Rekurrentin stellte im Februar 2021 das Gesuch, das Migrationsamt habe von seinem Antragsrecht Gebrauch zu machen und beim Staatssekretariat für Migration die Feststellung eines Vollzugshindernisses zu beantragen. Die antragsberechtigte kantonale Behörde kann nach Eintritt der Rechtskraft des Asylentscheids aber eine vorläufige Aufnahme und damit auch die Feststellung von Wegweisungshindernissen nur dann beantragen, wenn die Wegweisung trotz Erfüllung der Mitwirkungspflicht (insbesondere bei der Reisepapierbeschaffung) aus technischen Gründen nicht vollzogen werden kann. Die Rekurrentin zeigt kein Interesse an einer Rückkehr nach Eritrea und sie kooperiert daher nicht bei der Papierbeschaffung für ihre Rückreise ins Heimatland. Damit kann ihre Wegweisung nicht nur aus technischen Gründen nicht vollzogen werden und der Rekurs ist abzuweisen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:28:15", "Checksum": "177b13305e41ab7ed341968ad2bcf6c9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 01.09.2021 RDRM.2021.49\nRegeste:\nArt. 83 Abs. 1 AIG, Art. 46 Abs. 2 AsylG. Die aus Eritrea stammende Rekurrentin reiste im Juli 2016 in die Schweiz und beantragte Asyl. Ihr Asylgesuch wurde abgewiesen und es wurde festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist. Die Rekurrentin stellte im Februar 2021 das Gesuch, das Migrationsamt habe von seinem Antragsrecht Gebrauch zu machen und beim Staatssekretariat für Migration die Feststellung eines Vollzugshindernisses zu beantragen. Die antragsberechtigte kantonale Behörde kann nach Eintritt der Rechtskraft des Asylentscheids aber eine vorläufige Aufnahme und damit auch die Feststellung von Wegweisungshindernissen nur dann beantragen, wenn die Wegweisung trotz Erfüllung der Mitwirkungspflicht (insbesondere bei der Reisepapierbeschaffung) aus technischen Gründen nicht vollzogen werden kann. Die Rekurrentin zeigt kein Interesse an einer Rückkehr nach Eritrea und sie kooperiert daher nicht bei der Papierbeschaffung für ihre Rückreise ins Heimatland. Damit kann ihre Wegweisung nicht nur aus technischen Gründen nicht vollzogen werden und der Rekurs ist abzuweisen.\n\n Am 18. November 2020 sprach A.__ beim Migrationsamt vor und erklärte,\nsie habe im November 2019 die Schweiz verlassen und in Frankreich ein\nAsylgesuch gestellt. Sie habe kein Asyl bekommen und sei in die Schweiz\nweggewiesen worden. Sie sei selbständig in die Schweiz zurückgekehrt.\nSie habe keinen Ort, wo sie bleiben könne und ersuche daher um Nothilfe. Ausserdem wolle sie ein neues Asylgesuch stellen. In der Folge\nwies das Migrationsamt A.__ mit Verfügung vom 18. November 2020 zum\nBezug von Nothilfe dem Ausreise- und Nothilfezentrum (ANZ) Sonnenberg in Y.__ zu. In einer Besprechung vom 30. November 2020 beim Migrationsamt führte A.__ dann aus, sie habe ursprünglich vorgehabt ins\nANZ nach Y.__ zu gehen. Das Zentrum habe ihr aber nicht gefallen. Sie\nhabe daher entschieden, nicht dort einzutreten, sondern bei ihrer Tante,\ndie sie schon früher beherbergt habe, zu wohnen. Am 7. Januar 2021\nreichte A.__ beim Staatssekretariat für Migration ein Wiedererwägungsgesuch ein. Mit Verfügung vom 28. Januar 2021 trat das Staatssekretariat\nfür Migration auf dieses Wiedererwägungsgesuch nicht ein und hielt fest,\ndass die Verfügung vom 16. Juli 2019 rechtskräftig und vollstreckbar sei.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 2/8\nAm 15. Februar 2021 verfügte das Migrationsamt die Wegweisung von\nA.__ aus der Schweiz und den Schengen-Mitgliedsstaaten.\n\n"}