{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-09-01", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-49_2021-09-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=265&type=1563347022&cHash=9a0794d901d7a6089132e033112f985e", "Checksum": "bea9e3346abb19b74f15528e0dc5e83b"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:28:15", "Num": ["RDRM.2021.49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 01.09.2021 RDRM.2021.49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 83 Abs. 1 AIG, Art. 46 Abs. 2 AsylG. Die aus Eritrea stammende Rekurrentin reiste im Juli 2016 in die Schweiz und beantragte Asyl. Ihr Asylgesuch wurde abgewiesen und es wurde festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist. Die Rekurrentin stellte im Februar 2021 das Gesuch, das Migrationsamt habe von seinem Antragsrecht Gebrauch zu machen und beim Staatssekretariat für Migration die Feststellung eines Vollzugshindernisses zu beantragen. Die antragsberechtigte kantonale Behörde kann nach Eintritt der Rechtskraft des Asylentscheids aber eine vorläufige Aufnahme und damit auch die Feststellung von Wegweisungshindernissen nur dann beantragen, wenn die Wegweisung trotz Erfüllung der Mitwirkungspflicht (insbesondere bei der Reisepapierbeschaffung) aus technischen Gründen nicht vollzogen werden kann. Die Rekurrentin zeigt kein Interesse an einer Rückkehr nach Eritrea und sie kooperiert daher nicht bei der Papierbeschaffung für ihre Rückreise ins Heimatland. Damit kann ihre Wegweisung nicht nur aus technischen Gründen nicht vollzogen werden und der Rekurs ist abzuweisen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:28:15", "Checksum": "177b13305e41ab7ed341968ad2bcf6c9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 01.09.2021 RDRM.2021.49\nRegeste:\nArt. 83 Abs. 1 AIG, Art. 46 Abs. 2 AsylG. Die aus Eritrea stammende Rekurrentin reiste im Juli 2016 in die Schweiz und beantragte Asyl. Ihr Asylgesuch wurde abgewiesen und es wurde festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist. Die Rekurrentin stellte im Februar 2021 das Gesuch, das Migrationsamt habe von seinem Antragsrecht Gebrauch zu machen und beim Staatssekretariat für Migration die Feststellung eines Vollzugshindernisses zu beantragen. Die antragsberechtigte kantonale Behörde kann nach Eintritt der Rechtskraft des Asylentscheids aber eine vorläufige Aufnahme und damit auch die Feststellung von Wegweisungshindernissen nur dann beantragen, wenn die Wegweisung trotz Erfüllung der Mitwirkungspflicht (insbesondere bei der Reisepapierbeschaffung) aus technischen Gründen nicht vollzogen werden kann. Die Rekurrentin zeigt kein Interesse an einer Rückkehr nach Eritrea und sie kooperiert daher nicht bei der Papierbeschaffung für ihre Rückreise ins Heimatland. Damit kann ihre Wegweisung nicht nur aus technischen Gründen nicht vollzogen werden und der Rekurs ist abzuweisen.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: RDRM.2021.49\nStelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement\nInstanz: Sicherheits- und Justizdepartement\nPublikationsdatum: 27.10.2021\nEntscheiddatum: 01.09.2021\n\nSJD RDRM.2021.49\nArt. 83 Abs. 1 AIG, Art. 46 Abs. 2 AsylG. 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Damit kann ihre Wegweisung nicht nur aus technischen\nGründen nicht vollzogen werden und der Rekurs ist abzuweisen.\n\nDen Entscheid SJD RDRM.2021.49 finden Sie im angehängten PDF-Dokument\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9\nKanton St.Gallen\nSicherheits- und Justizdepartement\n\nEntscheid vom 1. September 2021\n\nRekurrentin A.__\n\ngegen\n\nVorinstanz Migrationsamt St.Gallen\nVerfügung vom 23. März 2021\n\nBetreff Feststellung von Wegweisungshindernissen\n\nGeschäftsnummer RDRM.2021.49\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 1/8\nSachverhalt\n\nA. A.__, geboren 24. Mai 1998, von Eritrea, reiste am 4. Juli 2016 in die\nSchweiz und beantragte Asyl. Das Staatssekretariat für Migration stellte\nam 16. Juli 2019 fest, dass A.__ die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,\nlehnte ihr Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz, da der Vollzug\nihrer Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei. Eine gegen diese\nVerfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht\nmit Urteil vom 12. September 2019 ab, soweit es darauf eintrat. Auch das\nBundesverwaltungsgericht hielt fest, dass der Vollzug der Wegweisung\nvon A.__ zulässig, zumutbar und möglich sei. In der Folge setzte das\nStaatssekretariat für Migration A.__ eine Ausreisefrist bis 16. Oktober\n2019. A.__ kam der Ausreisepflicht nicht nach und blieb in der Schweiz.\nDas Migrationsamt verfügte in der Folge am 16. Oktober 2019, dass A.__\ndas Gebiet des Kantons St.Gallen bis zum Vollzug der Wegweisung nicht\nverlassen dürfe. In Rahmen einer persönlichen Besprechung am 16. Oktober 2019 erklärte A.__ gegenüber dem Migrationsamt, dass sie nicht\nnach Eritrea zurückkehren wolle, über keine Reisedokumente verfüge\nund nicht bereit sei, bei deren Beschaffung zu kooperieren.\n\n"}