Auf die Erhebung wird wegen Uneinbringlichkeit verzichtet (Art. 97 VRP). Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos. b) Das Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten ist bei diesem Verfahrensausgang abzuweisen (Art. 98bis VRP). Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 10/11 Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als Entscheid