Wird ein Rechtsmittelverfahren ohne Sachprüfung abgeschlossen, ist in der Regel derjenige als unterliegend zu betrachten, dessen prozessuale Stellung vom Entscheid betroffen wird (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, Rz. 769). Demnach ist die Entscheidgebühr von Fr. 800.– dem Rekurrenten aufzuerlegen. Auf die Erhebung wird wegen Uneinbringlichkeit verzichtet (Art.