a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Wird ein Rechtsmittelverfahren ohne Sachprüfung abgeschlossen, ist in der Regel derjenige als unterliegend zu betrachten, dessen prozessuale Stellung vom Entscheid betroffen wird (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, Rz. 769).