Die rechtskräftige Landesverweisung zieht für den Rekurrenten auch den Verlust des Aufenthaltsrechts und aller Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, die Pflicht zum Verlassen des Landes und ein Einreisverbot für einen bestimmten Zeitraum nach sich (Art. 121 Abs. 3 der Bundesverfassung [SR 101; abgekürzt BV]). Dies gilt auch für den Fall, dass die Landesverweisung aufgeschoben werden muss.