Eine Rückführung ist aber bis auf weiteres auch bei diesen Personen nicht möglich (vgl. www.sem.admin.ch, Suchbegriff Afghanistan [«Afghanistan-Krise: Wichtigste Informationen» letzte Änderung 6. März 2024]). Dem Rekurrenten hat somit in keinem Zeitpunkt eine konkrete Ausschaffung in sein Heimatland gedroht und droht eine solche auch aktuell nicht.