a) Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung das Gesuch des Rekurrent vom 30. November 2020 um Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung abgewiesen. Der Rekurrent ist mit seinem Antrag nicht durchgedrungen und hat prozessual ein ausreichendes Interesse an der Weiterverfolgung seines Begehrens vor der Rechtsmittelinstanz. Die formelle Beschwer ist gegeben.