Insofern muss die tatsächliche oder rechtliche Situation des Rekurrenten durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise unmittelbar beeinflusst werden können. Der Rekurs dient nicht dazu, abstrakt die objektive Rechtmässigkeit des staatlichen Handelns zu überprüfen, sondern dem Rekurrenten einen praktischen Vorteil zu verschaffen (BGE 141 II 14 E. 4.4; VerwGE B 2019/58