Die Rechtsmittelbefugnis setzt eine formelle und eine materielle Beschwer voraus. Die formelle Beschwer ist erfüllt, wenn die rechtsuchende Partei im Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat und mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen ist (Geisser/Zogg, in: Rizvi∙Schindler∙Cavelti, Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRP], Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2020, N 5 f. zu Art. 45).