1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvoraussetzungen ergibt, dass diese hinsichtlich der Zuständigkeit sowie in Bezug auf die Frist- und Formerfordernisse erfüllt sind (Art. 55 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung [sGS 962.1; abgekürzt EG-StPO] in Verbindung mit Art. 26 Bst. i des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei [sGS 141.3], Art.